Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Der schwerwiegende Verstoß eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers gegen die ihn im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten treffenden Nebenpflichten kann in besonders gelagerten Fällen auch ohne vorausgehende Abmahnung an sich geeignet sein, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.
2. Ein solcher Fall liegt regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitnehmer (im Streitfall: Sachbearbeiter in der Bau- und Liegenschaftsverwaltung) über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt in Unkenntnis des Arbeitgebers offensichtlich nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeiten ausübt und die Einholung der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigungen deshalb unterlässt, weil ihm nach eigenem Bekunden die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bewusst war.
3. Eine darin liegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers wiegt besonders schwer, wenn durch die mit der Ausübung der Nebentätigkeiten einhergehenden Umstände das Vertrauen der Allgemeinheit und des Arbeitgebers in eine von den Nebentätigkeiten unbeeinflusste Verrichtung der dem Arbeitnehmer übertragenen Arbeitsaufgaben erheblich verletzt wurde.
§ 626 BGB.
§§ 11, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 BAT.
§ 68 LBG NW.
BAG, Urt. v. 18. September 2008 – 2 AZR 827/06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-01 |
Seiten 267 - 273
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