Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
Hat der Personalrat die nach § 48 Abs. 1 SächsPersVG erforderliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der Personalvertretung verweigert und hat das Verwaltungsgericht einem Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung stattgegeben, kann die Kündigung grundsätzlich erst dann wirksam erfolgen, wenn die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
§ 108 Abs. 1 BPersVG.
§ 48 Abs. 1, § 88 Abs. 2 SächsPersVG.
BAG, Urt. v. 24. 11. 2011 – 2 AZR 480/10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-27 |
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