Nahezu alle Arbeitgeber im öffentlichen und im kirchlichen Dienst gewähren ihren Beschäftigten die Zusatzversorgung. Die Durchführung übernimmt die zuständige Zusatzversorgungkasse. Seit einigen Jahren sehen die Arbeitgeber die Arbeit der Zusatzversorgungskassen kritisch, oftmals sind Kündigungen die Folge. Für die in der Zukunft noch zu zahlenden Renten fordern die Zusatzversorgungskassen Ausgleichszahlungen (Gegenwert, Ausgleichsbetrag). In mehreren Urteilen zur VBL hat der BGH Höhe und Berechnungsgrundlagen jüngst beanstandet und die entsprechende Satzungsregelung aufgehoben. Mit dieser Rechtsprechung und mit der inzwischen geänderten VBL-Satzung setzt sich dieser Beitrag kritisch auseinander.
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