§ 45 Abs. 4 LPVG BW n. F.
1. Die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Personalrats bei der Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder besteht nur in den Grenzen des § 45 Abs. 4 LPVG.
2. § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG enthält ein Verteilungsprogramm, das dem Minderheitenschutz dient und es dem Personalrat gebietet, die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen. Für die Zwecke dieser Berechnung können die Wahlvorschläge für Beamte einerseits und Arbeitnehmer andererseits gruppenübergreifend nach dem verbandspolitischen Urheber zusammengefasst werden.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.3.2016 – PL 15 S 1235/15 ––
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-26 |
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