Die Entscheidung, welches Mitglied den Personalrat gem. § 60 Abs. 3 S. 3 NPersVG vertritt, trifft ausschließlich der Personalrat. Nach § 60 Abs. 3 S. 3 NPersVG kann die Beteiligung eines Personalratsmitglieds nur verweigert werden, wenn aus der Beschreibung des Auftrages der Arbeits- oder Planungsgruppe ein zeitlich und organisatorisch hinreichend bestimmbarer Inhalt erkennbar wird, der die Mitbestimmung nicht berührt.
§ 60 III 3 NPersVG.
VG Oldenburg, Beschl. v. 19.Juni 2006 – 9 A 2945/06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-05 |
Seiten 28 - 31
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