1. Ein Personalrat, der zwei Freistellungen beanspruchen kann, ist verpflichtet, hierfür seinen Vorsitzenden und dessen ersten Stellvertreter vorzuschlagen, soweit diese nicht auf eine Freistellung verzichten.
2. Diese nach Art. 32 BayPersVG bestehende Regel bleibt auch dann maßgeblich, wenn die beiden Gruppen stark unterschiedliche Stärken aufweisen.
(Leits. d. Red.)
Art. 32 und 46 Abs. 3 BayPVG.
BayVGH, Beschl. v. 24. Oktober 2006 – 17 PE 06.2494 –
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