1. Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware).
(amtl. Leitsatz)
2. Eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Sie muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eines oder mehrerer Beschäftigter eine Änderung erfahren haben.
(Leitsatz eingefügt von der Red.).
§ 50 Abs. 3 SGB II.
§ 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG.
OVG NRW, Beschl. v. 1.9.2015 – 20 A 1265/14.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-23 |
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