Für die Beachtlichkeit der Gründe für eine Zustimmungsverweigerung reicht es nicht aus, wenn der Personalrat sich allein auf das Vorliegen eines (von ihm für einschlägig erachteten) Mitbestimmungsrechts beruft. Vielmehr ist es zur Vermeidung des Eintritts der Zustimmungsfiktion aus § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW ferner erforderlich, dass über die Reklamation eines Mitbestimmungsrechts (bzw. eines bestimmten Mitbestimmungstatbestandes) hinaus auch bereits konkrete sachliche Gründe für die Verweigerung der Mitbestimmung geltend gemacht werden, die ihrerseits einen hinreichenden sachlichen Bezug zu dem – einschlägigen – gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand haben müssen.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Personalrat auf ein Mitbestimmungsrecht beruft, welches der Dienststellenleiter seinerseits in dem Antrag auf Mitbestimmung nicht benannt hat oder welches er offen in Abrede stellt. (Bestätigung und Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 28. 2. 2001 – 1 A 2155/99.PVL –).
§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 6. 8. 2003 – 1 A 1086/01.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.09.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-09-01 |
Seiten 356 - 358
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