1. Die Zustimmung zu einer Umsetzung kann beachtlich auch mit der Begründung verweigert werden, dass durch ein angestiegenes Durchschnitts alter der Mitarbeiter für die verbliebenen Mitarbeiter eine Mehrbelastung entstehe.
2. Die Zustimmung zu einer Personalmaßnahme kann wegen unterbliebener Beteiligung an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen, zu denen der Personalrat aufgrund gesetzlicher Regelung einzuladen ist, verweigert werden.
(Leits. d. Red.)
§§ 78 Abs. 2 Nr. 4, 69 Abs. 3 PersVG Rh-Pf.
VG Mainz, Urt. v. 18. Mai 2004 – 5 K 1225/03 MZ –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 26 - 28
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