Die Einstellung eines Lehrers, der nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik, sondern lediglich über eine solche für das Lehramt für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I verfügt, an eine Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) gilt nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung u. a. damit begründet, dass die Maßnahme dauerhaft zu erheblichen Mehrbelastungen der bereits an der Schule tätigen Lehrer führe, da es an Sonderschulen eine Reihe von Tätigkeiten gebe, die nur von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik wahrgenommen werden könnten.
§ 66 Abs. 3 Satz 4, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 30. 7. 2003 – 1 A 2575/02.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-05-01 |
Seiten 173 - 175
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