1. Bittet die Dienststelle den Personalrat um Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme und übermittelt der Personalrat als Antwort ein von der Dienststelle bereit gestelltes und seit vielen Jahren verwendetes Formular mit zwei Ankreuzmöglichkeiten, auf dem er statt Zustimmung zur Maßnahme die Bitte um Erörterung angekreuzt hat, ist diese Erklärung nach dem objektivierten Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis in der Dienststelle dahingehend auszulegen, dass der Personalrat der Dienststelle damit auch seine Absicht mitteilt, der Maßnahme nicht zuzustimmen.
2. Hat der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme unter Angaben von Gründen verweigert, greift die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW nur in solchen Ausnahmefällen ein, in denen die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dessen Sinn und Zweck offensichtlich nicht zuordnen lassen und der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Gründe im Ergebnis überzeugen (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 12.8.2021 – 5 P 4.20 –)
§ 66 Abs. 2, Abs. 3, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 78 Abs. 2 LPVG NRW.
§ 133 BGB.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.5.2024 – 34 A 2103/23.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-22 |
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