In Ländern, in denen die Landespersonalvertretungsgesetze keinen gesetzlichen Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe in Personalangelegenheiten – entsprechend § 77 Abs. 2 BPersVG – enthalten, ist die Zustimmungsverweigerung dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung für die Zustimmungsverweigerung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (Anschluss an BVerwG 30. April 2001 – 6 P 9.00 – PersV 2001, 411; 28. Oktober 2002 – 6 P 13.01 – PersV 2003, 225; 7. Dezember 1994 – 6 P 35.92 – AP BAT § 2 SR 2y Nr. 13; 30. November 1994 – 6 P 11.93 – BVerwGE 97, 154).
§ 61 Abs. 3 Satz 5 PersVG Brandenburg.
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 19. Juni 2007 – 2 AZR 58/06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-01 |
Seiten 23 - 27
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