Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung bei Absehen von Stellenausschreibung
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 69 Abs. 2, § 75 Abs. 3 Nr. 14, § 77 Abs. 2 BPersVG a. F.
Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zum Absehen von einer Ausschreibung für die Besetzung der Tätigkeitsebene II zugeordneten Dienstpostens eines „Bereichsleiters Personal“ ist beachtlich, wenn diese unter Angabe näherer Einzelheiten damit begründet wird, allein der Umstand, dass die Dienststellenleitung meine, einen qualifizierten Bewerber gefunden zu haben, der ihren Kriterien entspreche, rechtfertige es nicht, auf eine Stellenausschreibung zu verzichten.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.3.2023 – 33 A 1890/21. PVB –
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