1. Da den Dienststellen bei personellen Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhen, von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen darf, vermögen Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung eine Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Deshalb erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats nur auf Rechtsfehler.
2. Die Frage nach dem Verhältnis der bisherigen Tätigkeit eines Bewerbers und dem Einklang zur Mitgliedschaft im Personalrat verstößt gegen das von Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Denn diese Frage ist geeignet, die Entscheidung der Mitglieder einer Auswahlkommission durch Gesichtspunkte zu beeinflussen, die bei einer Personalentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das folgt aus der unmittelbar für die Länder (fort-)geltenden Regelung in § 107 BPersVG.
3. Stützt der Dienststellenleiter seine Entscheidung in einem Auswahlverfahren auch auf den Eindruck aus Auswahlgesprächen, muss er die gestellten Fragen und die Antworten sowie die Bewertung hinreichend konkret dokumentieren.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 107 BPersVG.
§§ 79 Abs.2 S. 4, 87 Nr. 1 PersVG Berlin.
OVG B-Bbg, Beschl. v. 25.5.2016 – OVG 60 PV 11.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-25 |
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