1. Diejenigen bei der Universitätsmedizin G ange stellten Beschäftigten, die aufgrund der ab 1.1.2017 wirksam werdenden Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L an die privatrechtlich organisierte und dem Geltungsbereich des BetrVG unterfallende Service GmbH zur Arbeitsleistung eingesetzt sind, ver lieren ab 1.1.2017 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 NPersVG 2016 ihre Mitgliedschaft im Personalrat der gestellenden Stammdienststelle UMG. Diese Rechtsfolge unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 1. 1. 2016 bei Beschäftigten, die in einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des NPersVG im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringen, in ihrer gestellenden Stammdienststelle zwar gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 NPersVG 2016 die Wahlberechtigung bestehen bleiben lässt, aber gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 NPersVG 2016 die Wählbarkeit ausschließt.
§ 11 Abs. 4 S. 3 Alt. 2, § 12 Abs. 2 S. 3 Alt. 2, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
PersVG ND 2016.
Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 4 Abs. 3 TV-L-LBV.
VG Göttingen, Beschl. v. 3.1.2017 – 7 B 3/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-27 |
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