Eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 18.7.2024 – 5 C 14/22 –, PersV 2025, 160), wonach die zivile Gleichstellungsbeauftragte bei Selbstbetroffenheit nicht an den Entscheidungsprozessen beteiligt werden könne, wird zum Anlass für die Betrachtung genommen, wann Befangenheit vorliegen kann. Hierbei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob es Differenzierungsmöglichkeiten der Befangenheit geben kann. Ist Befangenheit gleich Befangenheit oder kann man auch nur ein bisschen befangen oder temporär befangen sein? Ist Befangenheit für alle gleich? Bei der nachfolgenden Betrachtung werden zudem die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Interessenvertretungen im Bereich des Bundes miteinander verglichen.
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