Wird ein Befangenheitsantrag im Hinblick auf eine an der Gerichtsentscheidung mitwirkende ehrenamtlichen Richterin in nicht nachvollziehbarer Weise als rechtsmissbräuchlich bewertet, so wird im Falle einer dagegen eingelegten Beschwerde das Vorliegen eines absoluten Revisions- bzw. Beschwerdegrundes unwiderleglich vermutet. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz und zur Zurückweisung.
(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
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