1. Sind die Bewerber um ein Beförderungsamt im Gesamturteil ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleich beurteilt worden, ist der Dienstherr verpflichtet, den weiteren Inhalt der Beurteilungen zu würdigen. Der im Bereich der Binnendifferenzierungen vorzunehmende Leistungsvergleich ist durch die in der jeweiligen Beurteilung getroffene Gesamtbewertung nicht „verbraucht“.
2. § 10 Abs. 1 und Abs. 3 ChancenG sind unionsrechtskonform auszulegen und anzuwenden. Sind Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich qualifiziert, darf den Bewerberinnen kein automatischer und unbedingter Vorrang eingeräumt werden, vielmehr muss in jedem Einzelfall gewährleistet sein, dass alle die Bewerber betreffenden persönlichen Besonderheiten in den Blick genommen werden.
3. Eine bevorzugte Beförderung von Frauen kommt nicht in Betracht, wenn in der Person eines männlichen Mitbewerbers „Gründe von größerem rechtlichen Gewicht“ entgegenstehen. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch die in § 10 Abs. 3 Satz 1 ChancenG genannten Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.
Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG.
§ 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ChancGleichG BW.
Art. 14 Abs. 1a EGRL 54/2006.
Art. 157 Abs. 4 AEUV.
Art. 23 S. 1 EUGrdRCh.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. 06. 2011 – 4 S 1075/11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-29 |
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