1. Der Sachgrund der Vertretung setzt voraus, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit der zu vertretenden Stammkraft beruht. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Umverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Mitarbeiter bislang nicht ausgeübt hat, ist der erforderliche Kausalzusammenhang nur gegeben, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen. Außerdem muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten – zB durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag – erkennbar gedanklich zuordnen.
2. Die Zuordnung der Aufgaben setzt voraus, dass die Stammkraft tatsächlich an der Stelle des Vertreters arbeiten könnte. Eine für die Stammkraft erforderliche Einarbeitungszeit steht dem nicht entgegen. Der Kausalzusammenhang zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft ist aber nicht gegeben, wenn die Stammkraft die gesamte Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses benötigen würde, um durch Fortbildung und Einarbeitung die Kenntnisse für die zu übertragende Tätigkeit erst zu erwerben.
§ 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG.
§ 5 Nr. 1 Buchst. a bis c EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (durchgeführt durch RL 1999/70/EG).
§ 106 Abs. 1 Satz 1 GewO.
BAG, Urt. v. 14. April 2010 – 7 AZR 121/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-24 |
Seiten 67 - 70
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