Ein Wahlberechtigter, auch wenn er selbst in den Personalrat gewählt wurde, ist für sich alleine nicht befugt, gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitglieds zu beantragen. Für diese „kleine Wahlanfechtung“ bedarf es entsprechend § 21 Abs. 1 LPVG einer Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten (Fortschreibung des Senatsbeschlusses vom 8.6.1982 – 15 S 693/82 –).
§§ 21, 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.2.2016 – PL 15 S 743/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-24 |
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