Eine Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne (§ 77 Abs.1 Nr. 1 SächsPersVG) ist jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt.
§ 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 5.1.2016 – 5 P 23.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-26 |
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