Im beteiligten Personalrat (Beteiligter zu 1.) ist die Gruppe der Beamten mit sechs Mitgliedern vertreten, von denen jeweils drei Mitglieder der Liste E. (darunter der Antragsteller) und der Liste W. entstammen. Für die Gruppe der Beamten hatte die Liste E. mehr Stimmen erhalten als die Liste W. Bei den Beschlüssen des beteiligten Personalrates über die Freistellungen wurde der Antragsteller nicht berücksichtigt. Mit dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wollte er erreichen, dass der beteiligte Personalrat ihn der beteiligten Stadt (Beteiligte zu 2.) für eine Freistellung vorschlägt. Er machte im Wesentlichen geltend: Die in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW vorgesehene gesetzliche Reihenfolge sei bei der Entscheidung über die Freistellungen nicht beachtet worden. Die in der Gruppe der Beamten am stärksten vertretene Liste sei mit Blick auf die meisten Stimmen diejenige der E. Der Antrag blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg.
§ 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-24 |
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