1. Wird einem Personalratsmitglied der Zugang zur Dienststelle sowie der Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände untersagt, ist das Behinderungsverbot nach § 10 Halbsatz 1 BPersVG zwangsläufig betroffen. Allerdings stellt es keine unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse durch die Dienststellenleitung dar, wenn die Behinderung auf einem rechtmäßigen Handeln der Dienststelle beruht.
2. Das Mandat eines Personalratsmitglieds bei einer Dienststelle des Militärischen Abschirmdienstes besteht trotz eines festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort.
3. Auch die Regelung des § 10 Nr. 3 SÜG rechtfertigt es nicht, dem Personalratsmitglied pauschal den Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen „Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen“, zu verwehren.
4. Eine Anwendung von § 112 Abs. 2 BPersVG auf andere Dienststellen als dem Bundesnachrichtendienst scheidet aus.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.7.2025 – 33 A 1290/23.PVB –
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