Bei einer landespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeit über die Freistellung eines Personalratsmitglieds und die Kostenübernahme für die Seminarteilnahme spricht gegen „mehrere Gegenstände“ i. S. d. § 22 Abs. 1 RVG, dass die die Kosten einer Seminarteilnahme verursachende Tätigkeit i. S. d. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG sowohl für die Freistellung vom Dienst (Art. 46 Abs. 5 BayPVG) als auch für die Freistellung von den Kosten für diese Seminarteilnahme gleichermaßen der – auf der Grundlage von Art. 37, 32 Abs. 3 Satz 1 BayPVG gefasste – Entsendebeschluss des Personalrats ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.2003 – 6 P 9.02 –, BVerwGE 118, 1, Rn. 18 m. w. N. = PersV 2003, 348; Beschl. v. 27.4.1979 – 6 P 45.78 –, BVerwGE 58, 54, 58 = PersV 1980, 19; VGH Bayern, Beschl. v. 25.11.1992 – 17 P 92.1235 –, BeckRS 1992, 10967 = PersV 1993, 372).
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