Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (a. F.). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX a. F., wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet. Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es nicht an.
Art. 1, 10 Richtlinie 2000/78/EG.
Art. 2, 3 Richtlinie 76/207/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/73/EG.
Art. 12, 33 GG.
§§ 1, 2, 7, 15, 33 AGG.
§§ 2, 69, § 81 in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung SGB IX.
BAG, Urt. v. 16. September 2008 – 9 AZR 791/07 –
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Auf Benachteiligungen wegen Behinderungen, die vor Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 abgeschlossen waren, ist noch § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (a. F.) anzuwenden.
2. Die dreimonatige Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG in der am 18. August 2006 in Kraft getretenen Fassung gilt noch nicht für Entschädigungsklagen, denen Benachteiligungen wegen einer Behinderung zugrunde liegen, die bis 17. August 2006 abgeschlossen waren. Die Klagefrist des § 61b ArbGG in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung beschränkte sich auf Entschädigungsklagen wegen geschlechtsbezogener Benachteiligungen.
3. Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, muss der Arbeitgeber das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX a. F. Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX a. F., wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet. Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es nicht an.
4. Die Würdigung der Tatsachengerichte, dass die von einem Bewerber vorgetragenen Tatsachen eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen, ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-01 |
Seiten 145 - 152
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