Der Dienstherr verstößt gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wenn er eine Vergleichsgruppe zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds so zusammenstellt, dass dessen berufliches Fortkommen von vornherein ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass ein Fortkommen ohne die Freistellung nicht in Betracht gekommen wäre (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.9.2006 – 2 C 13.05 – BVerwGE 126, 133 und BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 2 C 11.09 – Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3).
Art. 33 Abs. 2 GG.
§§ 46 Abs. 3 Satz 6, 107 Satz 1 BPersVG.
§ 51 Abs. 3 Satz 1 SBG.
BVerwG, Beschl. v. 30. 6. 2014 – 2 B 11.14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-24 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: