1. Eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit i.S. des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG liegt auch vor, wenn der Personalrat in seiner Gesamtheit einen Verstoß der Dienststelle gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG rügt.
2. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG schützt nicht nur das einzelne freigestellte Mitglied des Personalrats vor Benachteiligung, sondern dient auch dem Schutz der Institution des Personalrats.
3. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung gehören als Gelegenheit des beruflichen Fortkommens zum beruflichen Werdegang i. S. von § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG. Deren generelle Versagung wegen der Freistellung für die Personalratstätigkeit stellt eine Beeinträchtigung dieses beruflichen Werdeganges dar.
§ 46 Abs. 3 Satz 6, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
§§ 3, 4, 5 Bundesleistungsbesoldungsverordnung.
OVG Hamburg, Beschl. v. 21. 5. 2012 – 7 Bf 161/11.PVB – (Rbeschw. zugelassen)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-29 |
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