1. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gemäß § 8, § 46 Abs. 5 SächsPersVG begründet einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Zahlung der Differenz zwischen seiner derzeitigen und einer höheren Vergütungsgruppe, wenn es ohne seine Freistellung höhergruppiert worden wäre. Wird der Anspruch auf höhere Vergütung darauf gestützt, daß ein Personalratsmitglied ohne eine Freistellung die Merkmale der angestrebten Vergütungsgruppe erfüllen würde, ist sein beruflicher Werdegang fiktiv nachzuzeichnen. Es ist so zu behandeln wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt.
2. Handelt es sich bei dem Personalratsmitglied um eine Lehrkraft, die in Höhe von 85 % ihrer Arbeitszeit freigestellt ist, kann der Arbeitgeber sich nicht mit einer Bewertung der verbliebenen Unterrichtstätigkeit begnügen. Er hat auch den beruflichen Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen.
3. Unterläßt der Arbeitgeber eine erforderliche Nachzeichnung, so begründet das nur dann einen Anspruch auf die höhere Vergütung, wenn jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Andernfalls ist die unterbliebene Nachzeichnung nachzuholen und es sind deren Ergebnisse bei der Entscheidung über ein Höhergruppierungsbegehren mitzuberücksichtigen.
§§ 8, 46 Abs. 5 SächsPersVG.
Art. 33 Abs. 2 GG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2003 – 7 AZR 334/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.01.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 69 - 73
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