Vom Dienst freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen sind vor einer Beförderung nicht ausnahmslos verpflichtet, die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens zum Zwecke der Erprobung tatsächlich wahrzunehmen und damit auf die Freistellung zu verzichten.
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG.
§ 107 BPersVG.
§ 12 LBG Rh-Pf.
§ 39 Abs. 1 LPersVG Rh-Pf.
BVerwG Urt. v. 21. September 2006 – 2 C 13.05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-28 |
Seiten 105 - 107
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