Ein Mitglied des Personalrats kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, beratend teilnehmen. Zuständig für die Benennung eines Personalratsmitglieds ist der für den Bereich der Dienststelle zuständige Personalrat. Der Gesetzgeber räumt hier dem Personalrat kein „typisches“ Beteiligungsrecht wie die Mitbestimmung- und Mitwirkungsrechte oder die Antrags- bzw. Überwachungsrechte ein. Der Personalrat erhält lediglich ein Beteiligungsrecht eigener Art und zwar ein Beratungsrecht, das durch eines seiner Mitglieder ausgeübt wird, während bei den stärkeren Beteiligungsrechten das Plenum des Personalrats tätig wird.
Den Ländern ist durch die Rahmenvorschrift des § 104 Satz 1 BPersVG nicht bindend vorgeschrieben, eine entsprechende Regelung wie § 80 BPersVG zu treffen. Nach der Rahmenvorschrift soll lediglich eine Regelung angestrebt werden, wie sie für die Personalvertretungen in Bundesbehörden festgelegt ist. Dieser Aufforderung sind alle Länder in unterschiedlicher Weise – insbesondere im Hinblick auf die Intensität des Beteiligungsrechts – nachgekommen.
In den Ländern Baden-Württemberg, Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt besteht das Teilnahmerecht des vom Personalrat entsandten Mitglieds lediglich in einem bloßen Anwesenheitsrecht. Das Personalratsmitglied hat hier mehr oder weniger eine Statistenrolle, die dazu dient, zur Beruhigung des Prüflings und zur Stärkung seiner Sicherheit beizutragen (vgl. zu der gleich lautenden Fassung des § 57 Absatz 3 PersVG 1955: BVerwG v. 31. 1. 1979, BVerwGE 57, 264 = ZBR 1980, 28; vgl. hierzu auch z. B. Leuze-Wörz-Bieler, § 80 LPVG BW RZ 113 u. Bieler-Müller-Fritzsche, § 60 NPersVG RZ 34).
Die dem § 80 BPersVG entsprechenden Vorschriften der Länder Bremen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen sehen dagegen wie § 80 BPersVG die beratende Teilnahme eines Personalratsmitglieds bei Prüfungen vor. Die Streitfrage im Bundespersonalvertretungsrecht, ob das entsandte Personalratsmitglied auch an der Beratung der Prüfungsergebnisse teilnimmt, ist in den Ländern Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen vom Gesetzgeber dahin gehend entschieden worden, dass zur Prüfung auch die Beratung des Prüfungsergebnisses gehört. In § 76 LPVG NW wird noch zusätzlich – ohne Entsprechung in § 80 BPersVG – bestimmt, dass Mitglieder des Personalrats bei Prüfungen, die sie noch abzulegen haben, nicht tätig werden dürfen.
Die Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben auch gleich lautende Regelungen, beziehen aber neben Prüfungen auch prüfungsähnliche Verfahren mit ein. Die beratende Teilnahme des Personalratsmitglieds bezieht sich hier nicht nur auf Prüfungen, sondern auch auf Vorstellungsgespräche, Auswahlverfahren, Eignungsfeststellungen und Personen, die sich um eine Einstellung bewerben, einschließlich der Auswertung der Tests.
Anders lautende und insbesondere weitergehende Regelungen haben die Länder Hamburg und Hessen, in denen das beauftragte Personalratsmitglied der Prüfungs- bzw. Auswahlkommission als Mitglied angehört.
Schließlich ist nach § 72 Absatz 2 Bln PersVG der Personalrat an Prüfungen zu beteiligen, wobei das Nähere die jeweiligen Prüfungsordnungen regeln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-04-01 |
Seiten 136 - 141
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