Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst
Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt ist nicht in das Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L einzubeziehen
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des Referenzzeitraums seine regelmäßige Arbeitszeit eingehalten hat oder nicht, nicht in das Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L einzubeziehen.
2. Für den Fall der tatsächlichen Arbeitsaufnahme aus der Rufbereitschaft heraus können in einer Dienstvereinbarung Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend von der üblichen Arbeitszeit geregelt werden.
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