Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt ist nicht in das Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L einzubeziehen
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des Referenzzeitraums seine regelmäßige Arbeitszeit eingehalten hat oder nicht, nicht in das Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L einzubeziehen.
2. Für den Fall der tatsächlichen Arbeitsaufnahme aus der Rufbereitschaft heraus können in einer Dienstvereinbarung Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend von der üblichen Arbeitszeit geregelt werden.
§§ 21, 22, 26 TV-L.
BAG, Urt. v. 10. 4. 2013 – 5 AZR 97/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.09.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: