1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes braucht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1 des § 29 Abschnitt B Abs. 1 BAT zu berücksichtigen, wenn auf das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau die Richtlinien für Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)Anwendung finden.
2. Die unterschiedliche Behandlung in § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 TVÜ-VKA von Angestellten, deren Partner in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis i. S. von § 29 Abschnitt B Abs. 5, Abs. 7 BAT ortszuschlagsberechtigt sind und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist und bei denen deshalb der Ortszuschlag der Stufe 2 in der Vergleichsentgeltberechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA Berücksichtigung findet, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG.
§ 29 Abschnitt B BAT.
§ 5 Abs. 2 TVÜ-VKA.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 13. 3. 2008 – 11 Sa 2246/07 –
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