1. Eine Antragsbefugnis als Personalratsmitglied für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gegenüber dem Personalrat ergibt sich weder aus einer Kontrollfunktion als Vorsitzende noch aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Liste.
2. Auch bei der Verteilung der Freistellungen innerhalb einer Gruppe ist bei dem nach Hare-Niemeyer zu bildenden Quotienten die Gesamtzahl aller Stimmen und aller Freistellungen einzubeziehen. Erst danach ist der Vorsitzende für seine Gruppe und Liste abzuziehen.
3. Teilfreistellungen anstelle von Vollzeitfreistellungen darf der Personalrat auch listenübergreifend beschließen (wie Beschl. vom 29.8.2017, 23 K 1421/16.DA.PV).
§ 40 Abs. 3 HPVG.
§ 81 Abs. 1 ArbGG.
VG Darmstadt, Beschl. v. 23.1.2018 – 23 K 1768/16.DA.PV –
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