1. Weder § 29 S. 2 HPVG noch § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG verleiht den Gewerkschaften eine Antragsbefugnis, um gerichtlich die Einhaltung der gesetzlichen Auswahlbeschränkungen durchzusetzen. Die Merkmale der Gruppen- oder Gewerkschaftszugehörigkeit begrenzen lediglich die Wählbarkeit von Personalratsmitglieder für die jeweiligen Funktionen.
2. § 29 S. 2 HPVG sieht als Regel vor, dass der, die stellvertretende Vorsitzende des Personalrats einer anderen Gruppe oder Gewerkschaft angehört, vorausgesetzt der Personalrat besteht aus mindestens 2 Gruppen und ihre Mitglieder wurden auf unterschiedlichen Gewerkschaftslisten gewählt.
3. § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG lässt es zu, den Vorsitzenden, die Vorsitzende eines Personalrats vollständig freistellen zu lassen, ohne Rücksicht auf ihre Gruppen- oder Gewerkschaftszugehörigkeit. § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG bezieht sich mit seinem Gebot, die Gruppen und Gewerkschaften zu berücksichtigen nur auf diejenigen Freistellungen, die über eine volle Freistellung hinausgehen, vorausgesetzt, für den Vorsitzenden, die Vorsitzende ist eine volle Freistellung bereits verbraucht.
4. Bei der durch § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG verlangten Berücksichtigung von Gruppen und Gewerkschaftsstärken kommt es jedoch darauf an, welche Gruppe und welche Gewerkschaft bereits durch die erste Freistellung für den Vorsitzenden, die Vorsitzende repräsentiert wird. Die weiteren Freistellungen müssen daher Repräsentanten anderer Gruppen und Gewerkschaften, Listen berücksichtigen.
5. Das Verfahren, nach dem die Stärken der Gruppen, Gewerkschaften und Listen zueinander in Bezug gesetzt werden, bestimmt der Personalrat nach freiem Ermessen, sofern das konkret ausgewählte Verfahren objektiv geeignet ist, die Stärkeverhältnisse adäquat abzubilden.
§ 33 BPersVG.
§§ 29 S. 2, 40 Abs. 3 S. 2 PersVG HE.
VG Frankfurt, Beschluss vom 27. 9. 2004 – 23 L 3458 04 (V) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-05-01 |
Seiten 179 - 184
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