Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Veranlasst der öffentliche Arbeitgeber den Beschäftigten unter Zusage einer bestimmten Gehaltsspanne zur Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, um so seinen Personalbedarf durch Einstellung des Beschäftigten zu decken, und unterschreitet die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L mögliche Vergütung die zu gesagte Gehaltsspanne, bleibt im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L für eine Ermessensentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers kein Raum mehr. In dieser Situation hat der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens dahin, einer Stufe seiner Entgeltgruppe zugeordnet zu werden, aus der er eine Vergütung erzielt, die die ihm zugesagte Gehaltsspanne nicht unterschreitet.
2. Geltendmachungen durch Dritte wahren die Frist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L nur, wenn diese erkennbar in Vollmacht für den Beschäftigten handeln.
3. Unterliegt eine Partei mit weniger als 10 %, ist die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
§ 16 Abs. 2, § 37 Abs. 1 TV-L.
BAG, Urt. v. 23. Sept. 2010 – 6 AZR 174/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-30 |
Seiten 234 - 236
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