§ 44b, § 44g SGB II.
§ 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 43 Abs. 1 PersVG BE.
1. Die einem Jobcenter nach § 44g SGB II zugewiesenen Beschäftigten eines Berliner Bezirksamts sind jedenfalls nach Ablauf der in § 14 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG bezeichneten Fristen keine berücksichtigungsfähigen Dienstkräfte des Bezirksamts im Sinne von § 43 Abs. 1 PersVG BE mehr, weil sie dort nicht länger nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken.
2. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 PersVG BE erstreckt sich nicht auf eine Zuweisung von Beschäftigten eines Berliner Bezirksamts an ein Jobcenter nach § 44g SGB II.
BVerwG, Beschl. v. 24.11.2021 – 5 P 6/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
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