In einer Agentur für Arbeit sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftig ten im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG diejenigen Beschäftigten außer Be tracht zu lassen, denen auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkei ten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2012 – 20 B 1079/12.PVB).
§ 46 Abs. 3 und 4 BPersVG.
§ 44 b, § 44 g, § 44 h SGB II.
OVG NRW, Beschl. v. 13.6.2013 – 20 A 2811/12.PVB –
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