Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Rechnet der Arbeitgeber bestimmte Zeiten nicht als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O an, besteht für den Angestellten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Frage, ob diese Zeiten bei der Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungszeit nur geringfügig verkürzt.
2. Die Regelung in § 19 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT-O, wonach Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ist, stellt hinsichtlich der Dauer der Beschäftigungszeit auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine Arbeitsleistung des Angestellten ab.
3. Die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 BAT-O, wonach die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 nicht als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O gilt, findet keine entsprechende Anwendung, wenn der Angestellte unberechtigt der Arbeit fern bleibt.
§§ 19 Abs. 1 Unterabs. 1, 50 BAT-O.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 6 AZR 663/03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 113 - 115
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