Manchmal ist es für den staatlichen wie auch den privaten Arbeitgeber eben eilig, mit der Zustimmung des Personal- bzw. Betriebsrats zu einer von ihm beabsichtigten, mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Die meisten Betriebs- und Personalräte tagen nur einmal im Monat; das kann bis zur nächsten Sitzung im Einzelfall zu lange sein. Dem Arbeitgeber bleibt in solchen Fällen nur übrig, eine Außerordentliche Sitzung zu beantragen (§§ 29 Abs. 3 BetrVG, 34 Abs. 3 und 4 BPersVG) – aber das wird nicht billig sein. Das ist kein Problem, wenn es um den örtlichen Betriebsrat geht, da dessen Mitglieder im Hause oder in dessen Nähe sind; da kann auch kurzfristig eine Sitzung einberufen werden. Was aber, wenn, insbesondere bei internationalen Unternehmen, eine Entscheidung des Gesamt- oder gar Konzernbetriebsrats erforderlich ist, bzw. wenn der Gesamt- oder Hauptpersonalrat (§§ 53 ff. BPersVG) zusammentreten muss, dessen Mitglieder über eine größere Region oder gar die ganze Republik verteilt sind?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-26 |
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