§ 6, § 7 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 200 7- 2009).
§ 144 Abs. 4 VwGO.
1. Ein Besoldungsanspruch ergibt sich auch dann unmittelbar aus dem Gesetz, wenn er nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt wird, das zwar die Höhe des Anspruchs nicht betragsmäßig beziffert, dem sich aber Grund, Anspruchsvoraussetzungen und Bezugsgröße der Besoldungsleistung entnehmen lassen.
2. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung greift nicht schon dann ein, wenn sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz der konkrete Betrag der Besoldung ermitteln lässt, sondern erst dann, wenn für die geltend gemachte Höhe des beanspruchten Betrags der Besoldung eine normative Regelung erforderlich ist.
3. Gesetzgebungsverfahren zu Besoldungsleistungen, die nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation sind, unterliegen nicht den aus dem Alimentationsprinzip resultierenden prozeduralen Anforderungen.
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