Die Sozialversicherungsgesetze enthalten mehrere Regelungen, durch die sog. Niedriglohnbeschäftigungen attraktiv gemacht werden sollten. Diese Vorschriften sollen zum Teil die Arbeitgeber animieren, Niedriglohnbeschäftigte einzustellen, hauptsächlich aber sollten Arbeitnehmer davon profitieren.
Zu nennen sind hier zwei große Komplexe:
– die Sozialversicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter und
– die geringere Beitragsbelastung in der sog. Gleitzone.
Die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung führt dazu, dass Arbeitnehmer in einer solchen Beschäftigung keine Beiträge zahlen. Im Falle der Gleitzone zahlen sie geringere Bei - träge. Beide Fälle führen also dazu, dass die Arbeitnehmer entweder keine oder nur geringe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Hier treten dann – für die Arbeitnehmer – negative Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe ein. Um dies zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber „Verzichte“ vor und zwar sowohl einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit einer geringfügigen Beschäftigung und außerdem den Verzicht auf die geringere Beitragszahlung im Bereich der Gleitzone. Beide Möglichkeiten gibt es aber nur in der Rentenversicherung. Sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Arbeitslosenversicherung sind solche Regelungen nicht vorgesehen. Die Praxis zeigt, dass beide Möglichkeiten nicht sehr häufig in Anspruch genommen werden. Zum Teil liegt dies daran, dass viele Arbeitnehmer, aber auch zahlreiche Arbeitgeber sie nicht kennen. Die Arbeitgeber sind in beiden Fällen bei einem „Verzicht“ stark involviert, da die entsprechenden Anträge bei den Firmen gestellt werden müssen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-24 |
Seiten 254 - 258
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