Bestenauslese und Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge zur Zulassung zur Laufbahn
1. Die Ausrichtung der Ergänzungsquoten für die Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes auf einzelne Geburtsjahrgänge und das Aufrufen dieser Geburtsjahrgänge zur Bedarfsdeckung unterfallen nicht der Organisationshoheit des Bundesministers der Verteidigung, sondern dem wehrdienstgerichtlich überprüfbaren Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 26.6.2012 – BVerwG 1 WB 34.11 –).
2. Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge ist kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl bei der Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
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