1. Ein Beamter kann sich auf mutmaßliche Fehler bei der Entscheidungsfindung der Personalvertretung nicht berufen. Diese betrifft einen internen Vorgang der Willensbildung der Personalvertretung, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt.
2. Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten ist schwächer ausgestaltet als das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung. Es gewährt dem Betroffenen keine eigene, unabhängig vom materiellen Recht selbständig durchsetzbare Rechtsposition.
3. Die Zahl der Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst wird, ebenso wie die Zahl der im öffentlichen Dienst besetzbaren Stellen, allein von der Organisationsgewalt des Dienstherrn bestimmt.
4. Dienstliche Beurteilungen von Bewerbern, die für sie in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden, sind im Auswahlverfahren vergleichbar zu machen. Dies kann nicht strikt schematisch geschehen. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürPersVG.
§§ 18 Abs. 3 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 2, 3 ThürGleichStG.
§§ 4, 9 ThürLbVOPol.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 ThürPOG.
OVG Thüringen, Beschl. v. 9.2.2017 – 2 EO 802/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-24 |
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