§ 178 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX.
§ 79 Abs. 4, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2 SächsPersVG.
1. Zu den Anforderungen eines Globalantrags, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst.
2. In Angelegenheiten gemäß §§ 80, 81 SächsPersVG, die schwerbehinderte Menschen nicht persönlich betreffen, besteht kein Anhörungs- und kein Unterrichtungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
BAG, Beschl. v. 22.9.2021 – 7 ABR 23/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-06 |
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