Beteiligung der Personalvertretung bei nach Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens vollzogener Personalmaßnahme
1. Hat die Dienststelle nach Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens die beabsichtigte Maßnahme (endgültig) vollzogen und wird das Mitbestimmungsverfahren danach fortgesetzt, wandelt sich die vollzogene Maßnahme nicht in eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 5 BPersVG um.
2. Die Personalvertretung kann bei der Frage, ob die vollzogene Maßnahme aufrecht erhalten bleibt oder rückgängig gemacht wird, weder eine Beteiligung nach § 69 Abs. 5 BPersVG an dieser Entscheidung noch die Rückgängigmachung der vollzogenen Maßnahme verlangen.
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