§ 164 Abs. 1 Satz 4 und Sätze 7, 8 und 9, § 178 Abs. 2 Satz 1 und
Satz 4 SGB IX.
§ 44 d Abs. 4 und Abs. 6, § 44 g Abs. 1, § 44 h Abs. 3 und Abs. 5,
§ 44 i SGB II.
Orientierungssätze: Die Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX umfasst die Teilnahme an Personalauswahlverfahren, wenn sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch um eine Stelle bewirbt. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich auf die Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (Rn. 21 ff.).
2. Wird im Rahmen eines internen Stellenbesetzungsverfahrens, das der späteren Zuweisung eines bereits bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers zu einem Jobcenter als gemeinsamer Einrichtung nach § 44 b SGB II vorausgeht, ein Personalauswahlverfahren nur beim Jobcenter durchgeführt, ist die Trägeragentur der gemeinsamen Einrichtung nicht verpflichtet, die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung an diesem Auswahlverfahren zu beteiligen (Rn. 24 ff.).
3. Die Durchführung eines Personalauswahlverfahrens im Jobcenter im Vorfeld einer späteren Zuweisung eines bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers zu dem Jobcenter ohne Beteiligung der Trägeragentur verstößt nicht gegen die Regelungen in §§ 44 d ff. SGB II zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung und der Trägeragentur. Es dient der Vorbereitung der dem Geschäftsführer des Jobcenters zustehenden Entscheidung über sein Vorschlagsrecht nach § 44 d Abs. 6 SGB II und über seine Zustimmung zu einer späteren Zuweisung des betroffenen Mitarbeiters nach § 44 g Abs. 1 SGB II (Rn. 28 ff.).
BAG, Beschl. v. 19.12.2018 – 7 ABR 80/16 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-07-24 |
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