Die Besonderheiten des Beamtenrechts, die durch Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet sind, führen zu Abweichungen und Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Koalitionsbetätigungen. Der Beamte ist auf die Regelungen angewiesen, die der jeweils zuständige Gesetzgeber getroffen hat. Das Beteiligungsrecht der Spitzenorganisationen der Gewerkschafen und Berufsverbände nach § 53 BeamtStG und § 118 BBG ist dieser Regelungssystematik angepasst und soll als einfachgesetzliche Regelung einen gewissen Ausgleich für das im Beamtenrecht ausgeschlossene Tarifvertragssystem darstellen. Hier könnten sich jedoch für die Zukunft Änderungen insofern ergeben, als ein Streik von Beamten nach einer neueren verwaltungsge richt lichen Rechtsprechung nicht mehr generell unzulässig sein soll.
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