§ 123 Abs. 1 VwGO.
§ 167 Abs. 2 SGB IX.
1. Im Falle eines mit einem Beamten durchzuführenden betrieblichen Eingliederungsmanagements kann das Gericht keine konkreten Auflagen und Anordnungen treffen, die die Durchführung bzw. das Ergebnis betreffen. Vielmehr handelt es sich bei einem betrieblichen Eingliederungsmanagement um ein Verfahren, das auf Konsens der an diesem Prozess Beteiligten ausgelegt ist. Im Rahmen eines BEM hat nicht nur der Betroffene seine Zustimmung zu geben. Auch der Dienstherr entscheidet, ob er mit entsprechenden Lösungsvorschlägen einverstanden ist und sie umsetzt, ohne durch § 167 Abs. 2 SGB IX in seinem Gestaltungsspielraum eingeschränkt zu sein. Allenfalls kommt eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht, ein BEM durchzuführen bzw. fortzuführen.
2. Haben sich die Beteiligten nach dem bisherigen Stand bereits auf Änderungen bzw. Maßnahmen geeinigt, kann der Dienstherr indes nicht ohne weiteres von dem bisherigen Ergebnis zurücktreten. Dies widerspräche dem Wesen der Wiedereingliederung als therapeutische Maßnahme sowie dem Sinn und Zweck des BEM als einen auf allseitige Zustimmung angelegten Suchprozess.
3. Entweder hat der Dienstherr das Ergebnis umzusetzen oder den Prozess der Suche nach alternativen Anpassungs- und Änderungsmöglichkeiten im Rahmen des gesetzlich geregelten Verfahrens unter Beteiligten des Betroffenen sowie des Personalrats und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung fortzusetzen.
VG Cottbus, Beschl. v. 10.2.2026 – 9 L 666/25 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-22 |
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