Art. 46 BayVwVfG.
Art. 81 BayBG.
§ 146 VwGO.
Der Rechtsgedanke des Art. 46 BayVwfG – keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes alleine wegen Verfahrens- und Formfehlern – findet auf den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn vor dieser die Beteiligung des Personalrats unterblieben ist, entsprechende Anwendung. Daher kann sich ein Beamter, der sich gegen den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung zur Wehr setzt, nicht auf eine Verletzung der Vorschriften über das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren berufen, wenn letztere die Widerrufsentscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Gründen)
BayVGH, Beschl. v. 9. 4. 2021 – 3 CS 21.798 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-23 |
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