1. Der gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 NPersVG gebildete Schulbezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn eine länger als ein Schuljahr dauernde Abordnung eines am Gymnasium beschäftigten Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts ohne das Ziel einer Versetzung beabsichtigt ist.
2. Hat der Schulbezirkspersonalrat dem zuständigen Schulpersonalrat der abgebenden Schule nicht ordnungsgemäß gemäß § 79 Abs. 4 S. 1 NPersVG Gelegenheit zur Äußerung gegeben, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der Entscheidung des Schulbezirkspersonalrats.
§ 27 II NBG.
§§ 79 I, 95 II 1 NPersVG.
Nds.OVG, Beschl. v. 04. 05. 2010 – 5 ME 54/2010 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-26 |
Seiten 347 - 348
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